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Official Legal Document

Affiliatevertrag

Version 1.0, gültig ab 01.09.2026. Vertragspartner: FMP Consulting FZCO, Dubai Silicon Oasis, Dubai, nachfolgend „das Unternehmen". Die andere Partei wird als „Partner" bezeichnet.

Wichtiger Hinweis zur Unternehmereigenschaft:

Dieser Vertrag richtet sich ausschließlich an Unternehmerinnen und Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ist ausgeschlossen.

Präambel

Das Unternehmen bietet unter der Marke Marketing Blackbelt™ eine Ausbildung für Unternehmerinnen und Unternehmer an. Der Partner vermittelt diese Produkte selbständig und im eigenen Namen an Interessenten und erhält dafür eine erfolgsabhängige Vergütung nach dem jeweils gültigen Vergütungsplan.

Dieser Vertrag richtet sich ausschließlich an Unternehmerinnen und Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ist ausgeschlossen.

Eine Vergütung für die Gewinnung weiterer Vertriebspartner wird nicht gewährt. Vergütung entsteht ausschließlich aus dem Absatz von Produkten an Endkunden.

§ 1 Vertragsgegenstand und Vertragsbestandteile

(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die selbständige Vermittlung der Produkte des Unternehmens durch den Partner gegen erfolgsabhängige Vergütung.

(2) Vertragsbestandteil sind neben diesem Vertrag der jeweils gültige Vergütungsplan, die Werbe- und Compliance-Richtlinie, die Gutschriftsvereinbarung sowie die Datenschutzhinweise, soweit sie dem Partner in Textform zugänglich gemacht wurden. Sie sind im Partnerbereich jederzeit abrufbar.

(3) Bei Widersprüchen gilt die Rangfolge: individuelle Abrede, Vergütungsplan, dieser Vertrag, Werbe- und Compliance-Richtlinie, gesetzliche Vorschriften.

§ 2 Unternehmereigenschaft

(1) Der Partner sichert zu, den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu schließen und Unternehmer im Sinne des § 14 BGB zu sein. Er sichert weiter zu, diese Eigenschaft für die gesamte Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten und dem Unternehmen einen Wegfall unverzüglich in Textform mitzuteilen.

(2) Der Partner ist für alle ihn betreffenden gewerberechtlichen, steuerlichen, sozialversicherungsrechtlichen und berufsrechtlichen Anmeldungen, Erlaubnisse und Registrierungen selbst verantwortlich und trägt die damit verbundenen Kosten.

(3) Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, die Unternehmereigenschaft oder die Erfüllung der Pflichten nach Absatz 2 zu prüfen oder zu überwachen. Eine Prüfung findet nicht statt. Erlangt das Unternehmen Kenntnis davon, dass die Zusicherung nach Absatz 1 unrichtig ist, kann es den Vertrag außerordentlich kündigen.

Hinweis: Absatz 3 ist der Punkt, den du wolltest — Zusicherung durch den Partner, keine Prüfpflicht beim Unternehmen. Absatz 1 bleibt trotzdem stehen, weil ohne ihn Partner als Verbraucher gelten könnten, mit vierzehntägigem Widerrufsrecht und vollem Verbraucherschutzniveau.

§ 3 Rechtsstellung — kein Handelsvertreter, kein Arbeitsverhältnis

(1) Der Partner ist selbständiger Unternehmer. Ein Arbeits-, Dienst- oder Anstellungsverhältnis wird durch diesen Vertrag nicht begründet. Der Partner ist in der Gestaltung seiner Tätigkeit, seiner Arbeitszeit und seines Arbeitsortes frei.

(2) Der Partner ist nicht Handelsvertreter im Sinne der §§ 84 ff. HGB. Er ist nicht ständig damit betraut, für das Unternehmen Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen; er entscheidet in jedem Einzelfall frei, ob und in welchem Umfang er tätig wird.

(3) Dementsprechend gilt: Es besteht keine Pflicht zur Vermittlung, kein Mindestumsatz, keine Berichtspflicht, kein Gebietsschutz und keine Zuweisung eines Kundenkreises. Das Unternehmen erteilt keine Weisungen zur Art und Weise der Tätigkeit. Der Partner ist nicht in die Betriebsorganisation des Unternehmens eingebunden.

(4) Ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Rechtsordnungen besteht nicht und wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

(5) Der Partner ist nicht berechtigt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, Erklärungen abzugeben, Zahlungen anzunehmen oder Zusagen zu machen. Verträge über die Produkte kommen ausschließlich zwischen dem Unternehmen und dem Kunden zustande.

Hinweis: Absatz 3 trägt nur, wenn die tatsächliche Handhabung dazu passt. Wer Mindestumsätze verlangt, Gebiete zuteilt oder Berichte einfordert, hebt den Ausschluss faktisch auf — unabhängig vom Vertragstext.

§ 4 Zustandekommen des Vertrages und Partnerlizenz

(1) Der Partner bewirbt sich über das dafür vorgesehene Formular. Der Vertrag kommt erst mit der Annahme durch das Unternehmen zustande. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, eine Bewerbung anzunehmen, und muss eine Ablehnung nicht begründen.

(2) Voraussetzung der Vergütungsberechtigung ist eine aktive Partnerlizenz. Für Kunden mit laufendem Programmvertrag ist die Lizenz beitragsfrei für die Dauer der Programmlaufzeit enthalten. Für alle anderen beträgt sie 149 € netto je zwölf Monate.

(3) Die Lizenz wird nicht automatisch mit dem Erwerb eines Programmpakets erteilt. Sie ist gesondert zu beantragen; erforderlich sind die Annahme dieses Vertrages, die Bestätigung der Werbe- und Compliance-Richtlinie sowie der Gutschriftsvereinbarung.

(4) Die Partnerlizenz erzeugt kein Produktvolumen und löst in keinem Bonus des Vergütungsplans eine Vergütung aus. Dies gilt für die entgeltliche wie für die beitragsfrei enthaltene Lizenz.

(5) Pro natürlicher oder juristischer Person ist nur eine Partnerposition zulässig. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung in Textform.

§ 5 Struktur und Zuordnung

(1) Der Partner wird der Struktur des ihn werbenden Partners zugeordnet. Die Angabe des werbenden Partners ist bei der Bewerbung verpflichtend.

(2) Die Zuordnung ist nach Annahme des Vertrages verbindlich und kann nicht einseitig geändert werden. Ein Wechsel bedarf der Zustimmung des Unternehmens und des bisher zugeordneten Partners in Textform.

(3) Die Abwerbung von Kunden oder Partnern aus anderen Strukturen (Crossline-Werbung) ist untersagt. Ebenso untersagt sind die Anlage verdeckter Zweitpositionen und die Nutzung fremder Daten zur Umgehung der Zuordnung.

(4) Kunden sind Kunden des Unternehmens, nicht des Partners. Der Partner erwirbt keine Rechte an Kundendaten und keinen Kundenstamm.

§ 6 Vergütung

(1) Die Vergütung richtet sich ausschließlich nach dem jeweils gültigen Vergütungsplan. Sie ist erfolgsabhängig und entsteht ausschließlich aus dem Absatz von Produkten an Kunden.

(2) Ein Vergütungsanspruch entsteht erst und nur in dem Umfang, in dem die zugrunde liegende Zahlung des Kunden tatsächlich beim Unternehmen eingegangen und nicht zurückgefordert oder zurückgebucht worden ist. Bei Ratenzahlung entsteht der Anspruch anteilig mit jeder eingegangenen Rate.

(3) Bei Widerruf, Rückerstattung, Rücklastschrift oder Zahlungsausfall entfällt der Anspruch in entsprechendem Umfang. Bereits ausgezahlte Beträge werden mit künftigen Vergütungen verrechnet; reicht die Verrechnung nicht aus, sind sie zurückzuzahlen.

(4) Die Abrechnung erfolgt monatlich. Einwendungen gegen eine Abrechnung sind innerhalb von 60 Tagen ab Zugang in Textform zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Abrechnung als genehmigt. Auf diese Wirkung wird in jeder Abrechnung hingewiesen.

(5) Die Abrechnung und Auszahlung erfolgt im Gutschriftsverfahren nach der gesonderten Gutschriftsvereinbarung. Auszahlungen erfolgen in Euro. Beträge unterhalb der im Vergütungsplan genannten Mindestauszahlungsgrenze werden vorgetragen.

(6) Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur bei Erfüllung der im Vergütungsplan genannten Auszahlungsvoraussetzungen. Wird eine Voraussetzung zum Stichtag nicht erfüllt, entfällt der Anspruch für die betreffende Periode.

(7) Alle Vergütungen sind Nettobeträge. Etwaige Umsatzsteuer ist vom Partner selbst zu behandeln.

§ 7 Änderung des Vergütungsplans

(1) Das Unternehmen kann den Vergütungsplan mit Wirkung für die Zukunft ändern. Änderungen werden dem Partner in Textform mitgeteilt und treten in der Regel vier Wochen nach Mitteilung in Kraft.

(2) Führt eine Änderung zu einer nicht unerheblichen Verschlechterung der Vergütungsstruktur, kann der Partner den Vertrag innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung mit Wirkung zum Inkrafttreten der Änderung kündigen. Auf dieses Recht wird in der Mitteilung hingewiesen.

(3) Bereits entstandene Ansprüche bleiben unberührt.

§ 8 Pflichten des Partners

(1) Der Partner tritt stets als selbständiger, unabhängiger Vertriebspartner auf. Er darf nicht den Eindruck erwecken, Mitarbeiter, Vertreter, Niederlassung oder Organ des Unternehmens zu sein.

(2) Der Partner macht keine Angaben über erzielbare Einnahmen, Gewinne oder Provisionen. Zulässig ist ausschließlich die Wiedergabe der vom Unternehmen freigegebenen Angaben einschließlich des Einkommensdisclaimers.

(3) Der Partner erteilt keine Rechts-, Steuer-, Anlage- oder Versicherungsberatung und macht keine Aussagen zur steuerlichen Behandlung konkreter Sachverhalte Dritter.

(4) Eigene Werbemittel bedürfen der vorherigen Freigabe in Textform. Einzelheiten regelt die Werbe- und Compliance-Richtlinie.

(5) Der Partner beachtet die geltenden Vorschriften, insbesondere zum Wettbewerbsrecht, zum Datenschutz und zur unaufgeforderten Werbung.

(6) Der Partner behandelt ihm zugängliche Kundendaten, Strukturdaten und nicht veröffentlichte Programminhalte vertraulich. Die Verpflichtung besteht über das Vertragsende hinaus fort.

(7) Der Partner gibt seine Zugangsdaten nicht weiter und ermöglicht Dritten keinen Zugang zum Partnerbereich.

§ 9 Prüfungen und Mitwirkung

(1) Das Unternehmen ist berechtigt, im Rahmen gesetzlicher Pflichten und der Anforderungen seiner Zahlungsdienstleister und Banken Identifikations-, Sanktions- und Geldwäscheprüfungen durchzuführen, vor Vertragsschluss und während der Laufzeit.

(2) Der Partner stellt die dafür erforderlichen Angaben und Unterlagen vollständig und zutreffend zur Verfügung. Solange erforderliche Angaben fehlen, kann das Unternehmen Auszahlungen zurückhalten.

(3) Absatz 1 begründet keine Pflicht des Unternehmens zur Prüfung der Unternehmereigenschaft oder der gewerberechtlichen Verhältnisse des Partners.

§ 10 Nutzungsrechte an Marken und Materialien

(1) Das Unternehmen räumt dem Partner für die Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht übertragbares, widerrufliches Recht ein, die freigegebenen Werbemittel und die Marke Marketing Blackbelt™ ausschließlich zum Zweck der Vermittlung zu nutzen.

(2) Eine Nutzung als Bestandteil eigener Firmennamen, Domains, Social-Media-Kontonamen, Marken oder Logos ist ohne vorherige Zustimmung in Textform untersagt. Bereits bestehende abweichende Nutzungen sind auf Verlangen unverzüglich zu beenden.

(3) Mit Vertragsende endet das Nutzungsrecht. Der Partner entfernt Marken, Logos und Werbemittel unverzüglich aus seinen Auftritten.

§ 11 Laufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von beiden Seiten mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende in Textform gekündigt werden, sofern keine Mindestlaufzeit aus einer entgeltlichen Partnerlizenz entgegensteht.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen § 5, § 8 oder die Werbe- und Compliance-Richtlinie, bei Angaben über erzielbare Einnahmen, bei unrichtiger Zusicherung der Unternehmereigenschaft oder bei Weitergabe von Zugangsdaten.

(3) Mit Vertragsende enden die Partnerlizenz, das Nutzungsrecht nach § 10 und alle Ansprüche auf künftige Vergütung. Bereits nach § 6 Abs. 2 entstandene Ansprüche werden mit der nächsten regulären Abrechnung ausgezahlt.

(4) Bei Beendigung besteht kein Anspruch auf Ausgleich, Abfindung, Entschädigung oder Übertragung der Struktur.

(5) Anstelle einer Kündigung kann das Unternehmen bei Verstößen mildere Maßnahmen ergreifen, insbesondere eine Verwarnung, das Zurückhalten von Auszahlungen für die betroffene Periode oder das befristete Ruhen der Partnerlizenz.

§ 12 Haftung

(1) Das Unternehmen haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet das Unternehmen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

(3) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, ausbleibende Vermittlungserfolge oder mittelbare Schäden ist im Rahmen des Absatzes 2 ausgeschlossen.

(4) Der Partner stellt das Unternehmen von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer von ihm verantworteten Verletzung dieses Vertrages oder der Werbe- und Compliance-Richtlinie beruhen, insbesondere aus unzulässiger Werbung oder aus Angaben über erzielbare Einnahmen.

§ 13 Rechtswahl

(1) Auf diesen Vertrag findet das Recht der Vereinigten Arabischen Emirate, Emirat Dubai, Anwendung.

(2) Zwingende Vorschriften des Staates, in dem der Partner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt, soweit sie nach den einschlägigen Kollisionsnormen nicht abdingbar sind. Dies gilt insbesondere für das Lauterkeits- und Strafrecht am Ort der geschäftlichen Handlung.

§ 14 Schiedsklausel

(1) Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich Streitigkeiten über sein Bestehen, seine Wirksamkeit und seine Beendigung, werden nach der Schiedsgerichtsordnung des Dubai International Arbitration Centre (DIAC) endgültig entschieden.

(2) Der Schiedsort ist Dubai, Vereinigte Arabische Emirate. Die Zahl der Schiedsrichter beträgt einen. Die Verfahrenssprache ist Deutsch; auf Antrag einer Partei kann das Schiedsgericht Englisch zulassen.

(3) Das Unternehmen ist berechtigt, wegen fälliger Zahlungsansprüche wahlweise auch die staatlichen Gerichte am Sitz des Partners anzurufen.

(4) Diese Schiedsvereinbarung gilt nicht, soweit zwingendes Recht eine Zuständigkeit staatlicher Gerichte vorschreibt.

Hinweis: Die Schiedsklausel ist einem staatlichen Gerichtsstand vorzuziehen, weil die VAE Vertragsstaat des New Yorker Übereinkommens sind und Schiedssprüche in Deutschland, Österreich und der Schweiz damit verhältnismäßig unkompliziert vollstreckbar sind. Urteile emiratischer Gerichte sind es nicht.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.

(2) Der Partner darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung in Textform übertragen.

(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(4) Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieses Vertrages.

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